Die Corona-Soforthilfe ist eine nicht der Pfändung unterworfene Forderung im Sinne des § 851 Abs. 1 ZPO. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des 1. Senats des Finanzgerichts Münster in dem Beschluss vom 13.05.2020 - Az:
1 V 1286/20 - an.
Gemäß § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften nur insoweit der Pfändung unterworfen, als sie übertragbar ist. Zweckgebundene Forderungen sind grundsätzlich nicht übertragbar und damit unpfändbar, soweit durch die Abtretung oder Pfändung der Forderung deren Zweckbindung beeinträchtigt wird. Das ist dann nicht der Fall, wenn mit der Abtretung oder Pfändung der vorgegebene Zweck erreicht wird, wenn also etwa die Pfändung durch den Anlassgläubiger erfolgt.
Vorliegend wird durch die Einziehung des Girokonto-Guthabens, das durch den Billigkeitszuschuss in Form der Corona-Soforthilfe erhöht wurde, die Zweckbindung des Billigkeitszuschusses beeinträchtigt. Denn die Corona-Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 01.03.2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Nicht umfasst sind vor dem 01.03.2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe. Sollte die Corona-Soforthilfe aufgrund der „Kontopfändung“ von dem Antragsgegner eingezogen werden, könnte ihr Zweck nicht erfüllt werden. Im Übrigen dient sie gerade nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 01.03.2020 entstanden sind, sondern nur solchen, die seit dem 01.03.2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Im Ergebnis dient die Corona-Soforthilfe somit nicht dem Zweck, die vor dem 01.03.2020 entstandenen Ansprüche des Antragsgegners zu befriedigen.
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