Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 393.244 Anfragen

Untersagung von mit Fitnessstudios vergleichbaren Freizeiteinrichtungen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Die Antragstellerin, die in ihrem Studio verschiedene Sportkurse (unter anderem Pole Dance und Aerial) für Kleingruppen anbietet, wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Schließung ihres Studios im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.

Der zulässige Antrag nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Nach Auslegung des Antrags anhand des Rechtsschutzbegehrens und Vorbringens (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) der nicht anwaltlich vertretenen Antragstellerin begehrt diese die Feststellung der vorläufigen Berechtigung, ihr Studio auch unter Geltung der einschlägigen Vorschriften der jeweils anzuwendenden Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (derzeit § 9 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 11 Satz 1 4. BayIfSMV) betreiben zu dürfen.

Zwar ist der Antrag dahingehend formuliert, dass nicht nur die Feststellung der Berechtigung der Antragstellerin, ihr Studio betreiben zu dürfen, begehrt wird, sondern die Feststellung der Berechtigung aller in gleicher Weise Betroffenen, ihre Studios betreiben zu dürfen, so dass eine am Wortlaut des Antrags orientierte Auslegung dazu führen würde, dass ein entsprechender Antrag, soweit die Antragstellerin die Öffnung der Studios anderer Personen begehrt, mangels Prozessführungsbefugnis bereits unzulässig wäre. Da sich der Vortrag der Antragstellerin jedoch auch konkret auf Ihr Studio bezieht und die Antragstellerin keine Ermächtigung, für die in vergleichbarer Weise Betroffenen handeln zu dürfen, in Anspruch nimmt, ist der allgemein formulierte Antrag und das entsprechende Vorbringen dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin, soweit sie die Feststellung der Berechtigung der Wiederaufnahme des Betriebs anderer Studios begehrt, nur als Fürsprecherin ihrer Berufsgruppe auftritt und dem entsprechenden Vortrag lediglich vor Augen führen will, dass sich eine Vielzahl anderer Personen in derselben Lage befindet, um die Auswirkungen des Verbots und ihre eigene Lage zu verdeutlichen.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist mit anderen Worten, dass der Antragsteller einen materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung gerade im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Anordnungsgrund) glaubhaft macht.

1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere mangelt es nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Soweit der Antragsgegner geltend macht, der Antrag sei auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, da eine endgültige Feststellung begehrt werde, ist dies vor dem Hintergrund der §§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, 938 Abs. 1 ZPO unschädlich, da das Gericht insofern eine vorläufige, zeitlich begrenzte Entscheidung treffen kann. Weiterhin ist auch die fehlende vorherige Befassung der zuständigen Behörde unschädlich, da § 11 Satz 1 4. BayIfSMV keine Ausnahme von dem Verbot vorsieht und somit eine vorherige Befassung der Behörde bei Ex-Ante-Betrachtung keine Aussicht auf Erfolg versprochen hätte. Insofern bestand für die Antragstellerin keine Möglichkeit, ihr Ziel auf einfachere, schnellere und effizientere Weise zu erreichen.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die vorgenommene Prüfung ergibt, dass die Hauptsache voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

a) Bei dem von der Antragstellerin betriebenen Studio handelt es sich um eine nach § 9 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 11 Satz 1 4. BayIfSMV untersagte Einrichtung.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Radio PSR

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 393.244 Beratungsanfragen

Super Beratung und Hilfe, vielen Dank.

Verifizierter Mandant

Toller Anwalt mit direkten Lösungen ohne Umwege.
Vielen Dank für die zusammenarbeit.

Verifizierter Mandant