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Berechtigung des Betriebs eines Einzelhandelsgeschäfts auf einer Gesamtfläche von max. 800 m²

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Antragstellerin begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Feststellung, dass sie berechtigt ist, ihr gelegenes Textileinzelhandelsgeschäft mit einer auf 800 m² abgetrennten Verkaufsfläche für den Publikumsverkehr zu öffnen.

Die Antragstellerin betreibt auf dem Gebiet der Antragsgegnerin die Filiale eines Textileinzelhandelsgeschäfts mit einer Verkaufsfläche von ca. 2.500 m². Dieses Ladengeschäft ist infolge der bislang ergangen Regelungen zur Ausbreitung der Corona-Pandemie seit dem 18. März 2020 geschlossen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist für einen Erfolg des Antrags, dass der Antragsteller einen materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Eilbedürftigkeit) gerade im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Anordnungsgrund) glaubhaft machen kann.

2. Es bestehen bereits Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist die Antragstellerin vorrangig auf einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO in einem eventuellen Normenkontrollverfahren zu verweisen. Sie macht zur Antragsbegründung geltend, die Größe von 800 m² sei willkürlich gewählt. Der Verordnungsgeber habe dabei auf eine Fläche zurückgegriffen, die in einem völlig anderen Zusammenhang ihre Anwendung finde. Es lasse sich kein rechtfertigender Grund einer Ungleichbehandlung zwischen Läden finden, die von jeher eine maximale Fläche von 800 m² aufwiesen und denen, die diese entsprechend reduzierten. Auch sei ein Verstoß gegen Art. 3 GG gegeben, da andere nicht existenznotwendige Geschäfte, wie etwa Baumärkte, einer Begrenzung nicht unterworfen seien, obgleich keine andersartige Infektionsgefahr bestehe. Damit wendet sie sich gegen einzelne in der 2. BayIfSMV getroffenen abstrakt generellen Regelungen; hierfür ist das Normenkontrollverfahren mit der Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes in § 47 Abs. 6 VwGO vorgesehen.

3. Der Antrag erweist sich jedoch auch als unbegründet.

Soweit man davon ausgehen wollte, dass der auf Feststellung gerichtete Antrag so zu verstehen ist, dass er sich vorbeugend gegen eine spätere Untersagungsverfügung gestützt auf § 2 Abs. 5 Nr. 1 und 2 der 2. BayIfSMV richtet, wäre er gegen den falschen Antragsgegner gerichtet und schon deshalb unbegründet. Richtiger Antragsgegner der hier begehrten einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Berechtigung der Antragstellerin, ihr Einzelhandelsgeschäft auf einer Gesamtfläche von max. 800 m² zu betreiben, ist ausschließlich die Stadt als zuständige Behörde zum Vollzug der 2. BayIfSMV.


VG Augsburg, 27.04.2020 - Az: Au 9 E 20.721

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