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Untersagung von Tagestouristen während der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 19. Mai 2020 gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 18. Mai 2020, Nr. 56/2020, anzuordnen, ist bereits unzulässig.

Die Kammer hat das Antragsbegehren des Antragstellers gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zunächst dahingehend ausgelegt, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und einer ggfs. noch zu erhebenden Anfechtungsklage begehrt, weil die sofortige Vollziehung der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung nicht durch den Antragsgegner angeordnet wurde, sondern Widerspruch und Klage bereits qua Gesetz (§§ 28 Abs. 3 1. Halbsatz, 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz - IfSG -) keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Für den danach gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz VwGO statthaften Antrag fehlt es dem Antragsteller jedoch an der Antragsbefugnis.

Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dient dem Schutz subjektiver Rechte. Ein Antragsteller ist daher nur antragsbefugt, wenn eine Verletzung von eigenen Rechten im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO möglich erscheint und nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von dem Antragsteller geltend gemachten Rechte bestehen oder ihm zustehen können. Erscheint die Verletzung eigener Rechte im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, fehlt die Widerspruchs- oder Klagebefugnis, so dass Widerspruch und Klage unzulässig sind. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist gleichfalls unzulässig und geht der Sache nach ins Leere, weil die unzulässigen Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Eine ggfs. noch zu erhebende Anfechtungsklage wäre danach unzulässig, da die angefochtenen Regelungen in Nr. 1 der Allgemeinverfügung, wonach – in Auslegung des Regelungsgehaltes anhand der Überschrift, der übrigen Ziffern sowie der Begründung der Allgemeinverfügung – Tagestouristen ab Donnerstag, den 21. Mai 2020, 6:00 Uhr bis zum Sonntag, den 24. Mai 2020, 20:00 Uhr sowie ab Samstag, den 30. Mai 2020, 6:00 Uhr bis zum Montag, den 1. Juni 2020, 20:00 Uhr der Aufenthalt auf dem Gebiet der Gemeinde A-Stadt untersagt ist, den Antragsteller als Einwohner der Gemeinde A-Stadt wegen der in Ziffer 4 geregelten Ausnahme nicht betrifft.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Rechtsvorschriften, auf die die angegriffene Allgemeinverfügung gestützt ist, zugunsten des Antragstellers/Klägers drittschützende Wirkung entfalten. Nach der zur Beurteilung dieser Frage einschlägigen Schutznormtheorie wird ein die Verwaltung bindendes subjektives Recht erst dann begründet, wenn die Vorschrift, auf die der Erlass des Verwaltungsaktes gestützt werden soll, nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern – zumindest auch – dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist. Dies ist mit Blick auf die Ermächtigungsgrundlage der Allgemeinverfügung in § 28 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz IfSG jedenfalls hinsichtlich der hier allenfalls betroffenen Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers/Klägers aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht der Fall. Zweck des IfSG ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern und dadurch drohende Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit durch übertragbare Krankheiten abzuwenden (§§ 1 Abs. 1, 16 Abs. 1 IfSG). Diesem Zweck dient auch die Allgemeinverfügung, die laut ihrer Begründung zur Unterbrechung und Verfolgung von Infektionsketten und dem Schutz besonders vulnerabler Bevölkerungsgruppen erlassen wurde.

Der vom Antragstellers lediglich geltend gemachte Rechtsreflex der Allgemeinverfügung, der in einer Verringerung der potentiellen Kundenzahl durch Ausbleiben von Tagestouristen besteht, begründet hingegen keine Klagebefugnis.

Selbst seine Antragsbefugnis unterstellt, fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis, weil er mit seinem Antrag nicht erreichen kann, dass die Tagestouristen die Gemeinde A-Stadt und damit seine Kartbahn aufsuchen dürfen. Die aufschiebende Wirkung seiner potentiellen Klage kann nur zu seinen Gunsten wirken, d.h. insoweit, als die Allgemeinverfügung ihn betrifft. Er könnte jedoch nicht zugunsten aller potentiell betroffenen Tagestouristen deren aufschiebende Wirkung erreichen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

§ 80 VwGO gilt für alle belastenden Verwaltungsakte einschließlich Verwaltungsakte mit Drittwirkung und auch für Allgemeinverfügungen. Nach herrschender und in der Rechtsprechung nahezu einhellig vertretener Auffassung, der auch die Kammer folgt, führt die aufschiebende Wirkung lediglich zu einer Vollziehbarkeitshemmung des angefochtenen Verwaltungsakts und bedingt keine Wirksamkeitshemmung der Allgemeinverfügung insgesamt. Da es einen Grundsatz der "Einheit der sofortigen Vollziehung" nicht gibt, denn der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz ist entsprechend der Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG in der Verwaltungsgerichtsordnung als subjektiv-rechtlicher Rechtsschutz ausgestaltet, tritt die aufschiebende Wirkung grundsätzlich immer nur zugunsten desjenigen Betroffenen ein, der den Rechtsbehelf eingelegt hat, und kann in zeitlicher wie inhaltlicher Hinsicht für mehrere Betroffene unterschiedliche Wege gehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Allgemeinverfügung – wie hier – als Bündelung von Verwaltungsakten darstellt, von denen jeder für sich Bestand haben kann.


VG Schleswig, 20.05.2020 - Az: 1 B 89/20

ECLI:DE:VGSH:2020:0520.1B89.20.00

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