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Schließungsanordnung für Gewerbebetriebe der Tanzlustbarkeit sowie Konzerthäuser und -veranstaltungsorte

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Feststellung, dass § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 2. April 2020 in der seit dem 19. Mai 2020 gültigen Fassung (HmbGVBl. 2020, S. 281, im Folgenden: HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) sie in ihren Grundrechten verletzt. Bei verständiger Würdigung ihres Begehrens nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO legt die Kammer diese Anträge dahingehend aus, dass sie vorläufig festgestellt wissen will, dass § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 4 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO dem Betrieb ihrer Konzert- und Kulturzentren in Hamburg St. Pauli nicht entgegensteht. Denn die rechtliche Konsequenz einer angenommenen Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschrift aufgrund einer Verletzung von Grundrechten besteht in der (vorläufigen) Unanwendbarkeit dieser Norm gegenüber der Antragstellerin. Verfassungswidrige Rechtsverordnungsnormen sind nichtig und damit – im Verhältnis zu derjenigen Person, welche die betreffende gerichtliche Feststellung für sich erstritten hat – unwirksam. Sofern der Antrag zum Erfolg führt, stünde daher fest, dass die Antragstellerin der Schließungsanordnung nicht Folge zu leisten hätte und sie ihren Betrieb wieder aufnehmen könnte. Die Kammer versteht den Antrag weiter dahingehend, dass die Antragstellerin eine Öffnung im „Normalbetrieb“ anstrebt, da sie ein beabsichtigtes Infektionsschutzkonzept nicht dargelegt hat.

Der Antrag ist nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen zu sein (Anordnungsgrund). Darüber hinaus muss er das Vorliegen eines materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft machen.

Das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO dient grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll hier regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann. Die von der Antragstellerin begehrte Feststellung stellt sich allerdings insbesondere angesichts der befristeten Geltung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 4 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 (vgl. § 34 Satz 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) als eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Wird – wie hier – die Hauptsache vorweggenommen, kann dem Eilantrag nach § 123 VwGO nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus.

Gemessen hieran hat die Antragstellerin zwar das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Seit Mitte März 2020 sind die von ihr betriebenen Etablissements geschlossen. Seither erzielt die Antragstellerin keine Umsätze mehr, so dass ihr erhebliche finanzielle Nachteile drohen. Dies begründet ein Eilbedürfnis, da ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in einem noch einzuleitenden Hauptsacheverfahren zu weiteren erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Antragstellerin führen würde. Allerdings steht der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch nicht mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit zu. Sie hat voraussichtlich keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.

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