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Vorläufiger Rechtsschutz gegen Maskenpflicht?

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Der vom Verwaltungsgericht Göttingen angenommene und mit Beschluss vom 6. Mai 2020 an das Oberverwaltungsgericht verwiesene Normenkontrolleilantrag ist als unzulässig zu verwerfen.

Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unterliegt, trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

Der Normenkontrolleilantrag ist unzulässig, da es der Antragstellerin an der sog. Postulationsfähigkeit (zureichenden Vertretung) mangelt. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht außer in Prozesskostenhilfeverfahren durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, mithin auch für einen Normenkontrolleilantrag. Als Bevollmächtigte sind nach § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 7 VwGO nur die in § 67 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Diesem Vertretungserfordernis genügt der von der Antragstellerin persönlich gestellte Antrag nicht. Die Antragstellerin konnte sich auch nicht wirksam nach § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO selbst vertreten, da sie innerhalb der von dem Senat gesetzten Frist nicht nachgewiesen hat, nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt zu sein.

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OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - Az: 13 MN 172/20

ECLI:DE:OVGNI:2020:0526.13MN172.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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