Der Antrag der Antragstellerin, bis zur vollständigen Klärung der Infektionswege des Coronavirus von Rabenvögeln auf den Menschen mit einem negativen Ergebnis die aktive und passive Fütterung dieser Tiere zu untersagen, hat keinen Erfolg.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 Satz 1 IfSG liegen nicht vor. Danach hat die zuständige Behörde die zur Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden. Zwar bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass das Virus SARS-CoV-2 ein Krankheitserreger ist, der eine übertragbare Krankheit verursachen kann (vgl. § 2 Nr. 3 IfSG). Die Antragstellerin hat indes nicht glaubhaft gemacht, dass Raben als Gesundheitsschädlinge zu behandeln sind.
Gemäß § 2 Nr. 12 IfSG sind Gesundheitsschädlinge Tiere, durch die Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden. Zwar ergibt sich aus dem Erfordernis der Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) eine Beweiserleichterung in dem Sinne, dass statt der vollen Überzeugung von der Wahrheit nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit notwendig ist; es muss also wahrscheinlicher sein, dass der Anspruch besteht als umgekehrt. Dies ist hier indes nicht der Fall.
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