Die Antragsteller verfolgen mit ihrem Eilantrag gemäß 47 Abs. 6 VwGO sinngemäß das Ziel, die in § 9 Abs. 2 Nr. 1 SächsCoronaSchVO festgelegte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit hiervon die Geschäftsräume des Ladengeschäftes in L, D, sowie die Tätigkeit des hierin beschäftigten Antragstellers zu 2 betroffen seien.
Bei der Antragstellerin zu 1 handelt es sich um einen in L, D, angesiedelten Geschäftsbetrieb. Der Antragsteller zu 2 ist in dem Geschäft als mit Prokura ausgestatteter Angestellter beschäftigt. Er ist Mitbegründer des Unternehmens und seit Gründung des Unternehmens in Führungsverantwortung in allen zentralen Fragen des Geschäftsbetriebs. Er ist beidseitig hochgradig hörgeschädigt und für seine Kommunikation neben dem akustischen Signal auf das Mundbild seines Gegenübers, also des Kunden und anderer Mitarbeiter angewiesen, um diese zu verstehen.
Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO haben keinen Erfolg:
Im Hinblick auf die glaubhaft gemachte Tätigkeit des Antragstellers zu 2 ist zu befürchten, dass dann, wenn diesem in Kontakt mit dem Personal und den Kunden eine Leitungs- und Verkaufstätigkeit unmöglich wäre, der Geschäftsbetrieb der Antragstellerin zu 1 Schaden nehmen könnte. Damit wäre zumindest die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin zu 1 gemäß Art. 12 Abs. 1 GG betroffen. Aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung besteht die Gefahr, dass der Antragsteller zu 2 ebenfalls in seiner Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG beeinträchtigt werden würde, soweit es Personal und Kunden in Kontakt mit ihm nicht möglich wäre, auf das Tragen der Mund-Nasenbedeckung zu verzichten. 3. Den Anträgen fehlt allerdings das Rechtsschutzbedürfnis, weil bei der im vorliegenden Verfahren ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Corona-Schutz-Verordnung Personal und Kunden der Antragstellerin zu 1 nicht daran hindert, in Kontakt mit dem Antragsteller zu 2 auf das Tragen der Mund-Nasenbedeckung zu verzichten. Dies ergib sich bei der auch vom Antragsgegner zugrunde gelegten verfassungskonformen Auslegung der Pflicht zum Tragen der Mund-Nasenbedeckung gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 SächsCoronaSchVO. Dies folgt im Hinblick auf den Kontakt des Antragstellers zu 2 mit dem Personal bereits aus der direkten Anwendung von § 9 Abs. 2 Nr. 1 SächsCoronaSchVO, weil das Personal hiernach auf das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung verzichten kann, soweit andere Schutzmaßnahmen i. S. v. Ziff. II Nr. 2.1 (z. B. Plexiglasscheiben) der Allgemeinverfügung „Vollzug des Infektionsschutzgesetzes“ vom 12. Mai 2020 ergriffen werden. Im Hinblick auf Kunden ergibt sich dies aus der auch vom Verordnungsgeber gebilligten Auslegung seiner Anwendung. Dabei ist die Heranziehung der Antwort auf die sog. FAQ des Sächsischen Sozialministeriums zulässig. Denn hiernach kann - jedenfalls soweit die Belange gehörloser und gehörbehinderter Menschen in Rede stehen, die auf das Lesen von Lippenbewegungen angewiesen sind - unter Einhaltung insbesondere eines Mindestabstands von 1,5 Metern und anderer entsprechender Schutzmaßnahmen in Kontakt mit diesen zeitweilig auf das Tragen der Mund-Nasenbedeckung verzichtet werden. Hieraus folgt, dass der in § 9 Abs. 2 Nr. 1 Sächs-CoronaSchVO festgelegte Vorbehalt des Ergreifens anderer Schutzmaßnahmen auch bei Kunden Anwendung findet, soweit dies im Kontakt mit dem betroffenen Personenkreis, zu dem auch der Antragsteller zu 2 gehört, unerlässlich ist. Einer Aufhebung oder einer im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes vorgenommene Ergänzung der diesbezüglichen Regelungen, wie sie etwa die Bayrische Corona-Schutz-Verordnung vorsieht, ist dafür nicht erforderlich.
Ob eine solche Auslegung auch angezeigt wäre, soweit es sich nicht um den Kontakt der Kunden zu einem Personenkreis, zu dem der Antragsteller zu 2 gehört, handelt, bedarf keiner Entscheidung. Sowohl die Stellungnahme des Sächsischen Sozialministeriums als auch die Antwort auf die FAQ lassen einen solchen Schluss aber nicht zu. Aus dem Vorbringen folgt vielmehr, dass auf das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung auf Kundenseite nur dann verzichtet werden kann, wenn dies erforderlich ist, um eine ausnahmsweise etwa durch besondere Umstände in der Person des Betroffenen verursachte unverhältnismäßige Einschränkung von dessen Grundrechten zu verhindern und so sicherzustellen, dass die Pflicht zum Tragen der Mund-Nasenbedeckung in verfassungskonformer Weise angewendet werden kann.