Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, vorläufig das Angebot von Körpertrainings mit elektrischer Muskelstimulation (so genannte EMS) in einem ihrer Hamburger Studios zu ermöglichen.
Die Antragstellerin betreibt … in Hamburg ein Studio, in dem für „Mitglieder“ Trainingsmöglichkeiten an EMS-Geräten angeboten werden. Dabei werden regelmäßig „Personal-Trainings“ zu vorab vereinbarten Terminen durchgeführt. Sie bietet darüber hinaus auch Trainings an, bei denen auch andere Geräte zum Einsatz kommen, u.a. so genanntes Cardio-EMS-Training. Im Angesicht der landesrechtlichen Maßnahmen gegen die pandemische Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus stellte die Antragstellerin ihren Betrieb ein und hält das Studio seit mehreren Wochen geschlossen. Dieses Ladengeschäft hat nach ihren Angaben eine Größe von 120 Quadratmetern und verfügt über vier EMS-Geräte.
Am 23. April 2020 beantragte sie bei der Antragsgegnerin die Genehmigung zur Öffnung des Ladengeschäfts unter den folgenden Einschränkungen: Es sollten nur Einzeltrainings durch einen Personal-Trainer, der einen Mund-Nasen-Schutz tragen sollte, stattfinden; die Zahl der Trainingsplätze sollte auf einen reduziert werden; Trainings im Umfang von je 20 Minuten nur nach Terminvereinbarung stattfinden, wobei eine zehnminütige Pause zur Reinigung der Geräte vorgesehen werde; im Eingangsbereich und in weitere Bereichen des Ladengeschäfts würden „Schutzzonen“ eingerichtet; der Trainer sollte die Einhaltung eines Sicherheitsabstands von zwei Metern und die Handreinigung der Kunden kontrollieren; Duschen würden nicht geöffnet; auf jegliches Zusatzequipment und auf einen Einsatz von Cardio-Geräten sollte verzichtet werden; Desinfektionsmittel sollten am Gerät und auf den Toiletten bereitgestellt werden.
Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24. April 2020 mit der Begründung ab, dass die Öffnung von Fitnessstudios nach § 3 Abs. 3 Nr. 26 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO verboten sei.
Hiergegen erhob die Antragstellerin am 28. April 2020 Widerspruch. Ihr Studio sei erheblich kleiner als übliche Sportstudios, Trainings fänden ausschließlich an speziellen EMS-Geräten für eine relativ kurze Zeit statt. Durch die vorgeschlagenen Auflagen würde im Kern Personal-Training in Form von Einzeltraining angeboten, was im Haushalt des Kunden oder im Freien nicht verboten sei. Publikumsverkehr finde nicht statt.
Am 14. Mai 2020 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Zur Begründung macht sie unter Bezugnahme auf die Auslegung der aktuellen bayerischen Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung durch die bayerische Staatsregierung im Wesentlichen geltend, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Betrieb nicht um ein Fitnessstudio im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 26 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO handle. Jedenfalls verletze die Ungleichbehandlung von – weiterhin geschlossenen – Fitnessstudios und – geöffneten – Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben sowie Gaststätten Art. 3 Abs. 1 GG.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kommt es daher nicht an. Die Antragstellerin hat nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung auch unter Einhaltung weiterer Hygienevorgaben keinen Anspruch auf die begehrte vorläufige Duldung des Anbietens und Durchführens von elektrischen Muskelstimulationstrainings (EMS-Training) in den Räumen in Form des Personal-Trainings (Einzeltraining oder Training für zwei Personen, die demselben Hausstand angehören).
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