Der im Freistaat Sachsen wohnende Antragsteller begehrt mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 31. März 2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Zur Begründung seines Rechtschutzbegehrens trägt er zusammengefasst vor: Er beabsichtige sich mit Freunden an verschiedenen Orten zu treffen, ohne hierfür einen „triftigen Grund“ i. S. der Verordnung zu haben.
Die hierauf bezogene Untersagung in § 2 SächsCoronaSchVO sei nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG gedeckt, da sich das geregelte Verbot unterschiedslos auf Störer und Nichtstörer beziehe. Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Nichtstörern lägen hingegen nicht vor. Würde ein solches Vorgehen als erlaubt angesehen, sei die Ermächtigungsgrundlage ihrerseits verfassungswidrig. Zumindest müsste den Nichterkrankten die Möglichkeit eingeräumt werden, sowohl ihre Nichterkrankung als auch eine Immunisierung durch Labortest nachzuweisen. Die Verordnung sei unverhältnismäßig. Aktuell sei kein legitimer Zweck für die im Rahmen der Verordnung getroffenen Maßnahmen erkennbar. Dies sei erst dann der Fall, wenn Tatsachen bekannt wären, auf deren Grundlage der Verordnungsgeber von einer übertragbaren Krankheit mit einem gewissen Schweregrad ausgehen könne. Hierzu führt er eine Reihe von nach seiner Auffassung offenen Fragen an, deren Beantwortung zwingende Voraussetzung sei, um überhaupt eine Einschätzung der Lage vornehmen zu können. Fraglich sei zudem, ob durch das in § 2 SächsCoronaSchVO ausgesprochene Verbot eine Verringerung der Übertragung überhaupt gesichert sei. Es sei auch nicht ersichtlich, warum eine Ausgangsbeschränkung gegenüber Nichtstörern unter von ihm im Einzelnen angesprochenen Gesichtspunkten erforderlich sein sollte. So sei auch das Gebot, Sport und Bewegung vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs auszuüben, nicht nachvollziehbar. Es sei keine medizinische Indikation dafür ersichtlich, warum nichterkrankte Personen sich im Freien nicht an jedem Ort aufhalten können sollten.
Nicht nachvollziehbar sei, warum der Verordnungsgeber Maßnahmen selber angeordnet habe. Ergänzend regt er mit Schreiben vom 9. April 2020 an, dass der Senat seine Entscheidungsbefugnis prüfen solle, da seine Mitglieder auch von ihrer Entscheidung betroffen seien. Er verweist auf ein Thesenpapier zur Gefahr durch die Corona-Pandemie sowie auf die einschlägige Verordnung in Schleswig-Holstein, welche großzügigere Regelungen als die sächsische Verordnung enthalte.
Er beantragt sinngemäß, im Wege der einstweiligen Anordnung die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus vom 31. März 2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:
1. Soweit der Antragsteller eine Außervollzugsetzung von § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO für bereits immunisierte Personen begehrt, fehlt ihm bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Denn er hat nicht dargetan, dass er zu diesem Personenkreis gehört. Daher würde ihm die beantragte Außervollzugsetzung keinen rechtlichen Vorteil verschaffen können.
Im Übrigen würde die begehrte Außervollzugsetzung zwingenden Erwägungen der Praktikabilität und des Verwaltungsvollzugs zuwiderlaufen und wäre damit als Mittel der Eindämmung weiterer Infektionen ungeeignet. Denn eine Ausnahme für diesen Personenkreis würde voraussetzen, dass den mit dem Vollzug der Verordnung betrauten Behörden verbindliche Nachweise in Form von Attesten, Impf- oder Positivnachweisen vorgelegt werden könnten, die eine sichere Aussage über den nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen bestehenden Immunisierungsgrad und damit über eine fehlenden Ansteckungsgefahr geben könnten. Angesichts der derzeit noch nicht bestehenden Möglichkeit einer Impfung, die sich etwa mit einem Impfpass nachweisen ließe, und der Tatsache, dass es bislang keinerlei amtliche Bescheinigungen über eine überstandene Erkrankung gibt, wäre es wenn überhaupt nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich, einen sicheren Nachweis über einen wissenschaftlich belegten Immunisierungsschutz zu erbringen.
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