Von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen in einem
Unterbringungsverfahren kann nicht gem. §§
319 Abs. 3,
34 Abs. 2 FamFG abgesehen werden, wenn die geschlossene Station, auf der der Betroffene untergebracht ist, für Außenstehende zugänglich ist, einen hinreichend großen Besprechungsraum besitzt, so dass dort die Abstandsregeln (1,50 Meter von Person zu Person) sowie die vom RKI empfohlenen allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden können und der mit der Anhörung beauftragte Richter, sowie sämtliche an der Anhörung teilnehmenden Personen, eine Mund-Nasen-Bedeckung („Alltagsmaske“) tragen. Unter diesen Umständen sind keine erheblichen Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen konnte vor Erlass der Beschwerdeentscheidung nicht gemäß
§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen werden, da in erster Instanz wegen der Corona-Pandemie lediglich der Versuch einer telefonischen Anhörung, die von dem Betroffenen verweigert worden ist, stattgefunden hat. Auch die Voraussetzungen der §§ 68 Abs. 3 S. 1, 319 Abs. 3, 34 Abs. 2 FamFG, unter denen von einer Anhörung bei einer erheblichen Gesundheitsgefahr für den Betroffenen abgesehen werden kann, liegen nicht vor. Zudem existiert bislang keine gesetzliche Grundlage für eine (verfahrensordnungsgemäße) Video-Anhörung.
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