Es besteht kein Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Fitnessstudiovertrages aufgrund der temporären Schließung wegen behördlicher Betriebsuntersagung im Rahmen der Corona-Pandemie.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Der Kläger konnte den als Dauerschuldverhältnis einzuordnenden Vertrag nicht nach § 314 BGB kündigen. Die vorübergehende Unmöglichkeit infolge der behördlich angeordneten Schließung begründet unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen keinen wichtigen Grund gemäß § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB.
a) Der Beklagten war die Leistungserbringung auf Grund von § 4 Nr. 5 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 rechtlich verboten. Das Verbot der Leistungserbringung aus rechtlichen Gründen führte nach 275 Abs. 1 BGB zum Ausschluss der Leistungspflicht. Das in der Corona-Verordnung ausgesprochene Verbot war umfassend. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die geschuldete Leistung andernorts zulässigerweise hätte erbringen können. Die von der Beklagten geschuldete Leistung war zudem eng verknüpft mit dem vereinbarten Leistungszeitpunkt und der Leistungszeit.
Die Parteien hatten eine wöchentliche Nutzbarkeit gegen wöchentlich zu zahlendes Entgelt vereinbart. Eine Nachholung der Leistungen der Beklagten kam für den jeweiligen Zeitraum nicht in Betracht. Denn der Zweck eines Fitnessstudiovertrages ist auf regelmäßige sportliche Betätigung und entweder die Erreichung bestimmter Fitnessziele oder zumindest die Erhaltung von Fitness und körperlicher Gesundheit gerichtet.
Die Beklagte war daher nach § 275 Abs. 1 BGB nicht mehr zur Leistung verpflichtet. Der Kläger war seinerseits nach §§ 275 Abs. 4, 326 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Dauer der Schließung nicht mehr zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Auch verlängerte sich die Vertragslaufzeit nicht.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte auf ihrer Homepage erklärt hatte, die Beiträge wie gewohnt abzubuchen.
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