Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 388.289 Anfragen

Betriebsuntersagung wegen Corona-Pandemie als wichtiger Grund für die Kündigung beim Fitnessstudio?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Es besteht kein Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Fitnessstudiovertrages aufgrund der temporären Schließung wegen behördlicher Betriebsuntersagung im Rahmen der Corona-Pandemie.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Der Kläger konnte den als Dauerschuldverhältnis einzuordnenden Vertrag nicht nach § 314 BGB kündigen. Die vorübergehende Unmöglichkeit infolge der behördlich angeordneten Schließung begründet unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen keinen wichtigen Grund gemäß § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB.

a) Der Beklagten war die Leistungserbringung auf Grund von § 4 Nr. 5 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 rechtlich verboten. Das Verbot der Leistungserbringung aus rechtlichen Gründen führte nach 275 Abs. 1 BGB zum Ausschluss der Leistungspflicht. Das in der Corona-Verordnung ausgesprochene Verbot war umfassend. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die geschuldete Leistung andernorts zulässigerweise hätte erbringen können. Die von der Beklagten geschuldete Leistung war zudem eng verknüpft mit dem vereinbarten Leistungszeitpunkt und der Leistungszeit.

Die Parteien hatten eine wöchentliche Nutzbarkeit gegen wöchentlich zu zahlendes Entgelt vereinbart. Eine Nachholung der Leistungen der Beklagten kam für den jeweiligen Zeitraum nicht in Betracht. Denn der Zweck eines Fitnessstudiovertrages ist auf regelmäßige sportliche Betätigung und entweder die Erreichung bestimmter Fitnessziele oder zumindest die Erhaltung von Fitness und körperlicher Gesundheit gerichtet.

Die Beklagte war daher nach § 275 Abs. 1 BGB nicht mehr zur Leistung verpflichtet. Der Kläger war seinerseits nach §§ 275 Abs. 4, 326 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Dauer der Schließung nicht mehr zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Auch verlängerte sich die Vertragslaufzeit nicht.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte auf ihrer Homepage erklärt hatte, die Beiträge wie gewohnt abzubuchen.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von 3Sat

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.289 Beratungsanfragen

Ich bin Ihnen sehr dankbar über die rasche und konstruktive Beratung .
Mit herzlichen Grüßen
Dirk Beller

Verifizierter Mandant

Sehr gute Beratung danke.
Wirklich Zeit genommen bei der Analyse und nicht nur 2 Sätze was man nicht versteht.
Vielen lieben Dank

Andreas Maier , Bad Säckingen