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Maskenpflicht wird nicht außer Vollzug gesetzt

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die vorübergehende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den in der 4. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus der hessischen Landesregierung (im Folgenden: Verordnung) genannten Einrichtungen, insbesondere in Post- und Bankfilialen und Lebensmittelgeschäften, nicht außer Vollzug gesetzt wird. Ein entsprechender Eilantrag wurde abgelehnt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller begehrte den Erlass einer sog. einstweiligen Anordnung in einem Normenkontrollverfahren, indem er sich direkt gegen die im Anhang näher angeführte Regelung der Verordnung wendete. Er machte geltend, durch die in der Verordnung angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) in rechtswidriger Weise beeinträchtigt zu werden. Die Außervollzugsetzung der im Normenkontrollverfahren angegriffenen Bestimmungen sei daher geboten.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshofs hat den Eilantrag abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angegriffene Regelung erweise sich aufgrund der im Eilverfahren gebotenen sog. summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtswidrig, noch sei bei der vom Senat anzustellenden Folgenabwägung die Außervollzugsetzung der Regelung geboten.

Der Eingriff erfolge zu einem legitimen Zweck, nämlich dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere einer Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems.

Die Maßnahme dürfte auch geeignet und notwendig sein, um dieses Ziel zu erreichen. Zwar seien Selbstisolierung bei Erkrankung, eine gute Händehygiene, Einhalten von Husten- und Niesregeln sowie das Abstandhalten (mindestens 1,5 m) nach wie vor die wichtigsten und effektivsten Maßnahmen. Daneben sei jedoch nach derzeitigem Erkenntnisstand auch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes als ein weiterer Baustein zur Bekämpfung der Pandemie insbesondere angesichts zahlreicher asymptotischer Überträger sinnvoll.

Soweit der Antragsteller geltend mache, die sog. „Maskenpflicht“ werde die Bevölkerung nur dazu veranlassen, sich doch mit hochwirksamen, eigentlich dem medizinischen Personal vorbehaltenen, Masken einzudecken, lasse sich ein solches Verhalten bislang in den Supermärkten nicht feststellen.

Der Einwand, der Mund-Nasen-Schutz wiege die Menschen in trügerischer Sicherheit, da er jedenfalls den Träger nicht zuverlässig vor einer Ansteckung schütze, überzeuge ebenfalls nicht. Auch wenn es derzeit noch an gesicherten wissenschaftlichen Belegen dafür fehle, dass diese Maßnahme zuverlässig geeignet sei, die Pandemie einzudämmen, indem sie jedwede Ansteckung verhindere, erscheine es plausibel, dass dadurch Tröpfchen, die beim Sprechen, Husten oder Niesen ausgestoßen würden, in ihrer Reichweite eingeschränkt werden und so zumindest teilweise Ansteckungen unterbunden werden könnten. Zudem erschwere der Mund-Nase-Schutz die unbewusste Berührung der Schleimhäute im überdeckten Bereich mit ungereinigten Händen.

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.


VGH Hessen, 05.05.2020 - Az: 8 B 1153/20.N

Quelle: PM des VGH Hessen

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