Der Eilantrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Corona-Verordnung für die Durchführung einer Demonstration am 1. Mai („Krank ist das System! - Heraus zum revolutionären 1. Mai“) wurde abgelehnt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist insoweit, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die dringende Regelungsbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht dabei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Der Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache gilt jedoch im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zu gewährleistenden effektiven Rechtsschutz dann nicht, wenn die erwarteten Nachteile bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht.
Diese Maßstäbe zugrunde gelegt hat der Antragsteller schon das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Haupt- (hierzu 1.), als auch hinsichtlich des Hilfsantrages (hierzu 2.).
1. Dabei lässt die Kammer offen, ob die in §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 2. April 2020 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2020) getroffene Regelung eines grundsätzlichen Versammlungsverbots mit dem Gesetzesvorbehalt in Art. 8 GG im Einklang steht und ob insbesondere die grundrechtlich geschützte Ausübung der Versammlungsfreiheit im Wege einer Rechtsverordnung derart eingeschränkt werden kann.
Im Hinblick auf die Knappheit der zur Verfügung stehenden Zeit kann das Verwaltungsgericht bei der nur möglichen summarischen Prüfung die Verfassungswidrigkeit des in Rede stehenden Versammlungsverbotes mit Ausnahmevorbehalten nicht mit dem erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit erkennen und sind die materiellrechtlichen Erfolgsaussichten von Rechtsbehelfen gegen den Versagungsbescheid vom 29. April 2020 insofern offen. Da eine vollständige Aufklärung des zugrunde liegenden Sachverhalts in der Kürze der Zeit unmöglich ist, ist eine Abwägung des Interesses des Antragstellers an der Durchführung der Versammlung mit dem Interesse der Antragsgegnerin am Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vorzunehmen (vgl. VG Hamburg, 30.04.2020 - Az: 17 E 1826/20).
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