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Aufzug durch Kölner Innenstadt wegen Infektionsgefahr nicht zulässig

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das VG Köln hat einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Versammlung durch die Kölner Innenstadt am 01.05.2020 nach der aktuellen Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen abgelehnt.

Der Antragsteller wollte am 01.05.2020 von 11.30 bis 14.30 Uhr einen als künstlerische Formation gestalteten Aufzug in der Tradition des politischen Straßentheaters "Anachronistischer Zug" nach dem gleichnamigen Gedicht von Bertolt Brecht durchführen. Dieser sollte in Köln vom Hans-Böckler Platz durch die Innenstadt führen. Die Stadt Köln als zuständige Ordnungsbehörde hatte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für einen Aufzug abgelehnt und eine stehende Veranstaltung auf dem Neptunplatz in Ehrenfeld als Alternative angeboten.

Das VG Köln hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 der aktuellen Corona-Schutzverordnung des Landes NRW zu verneinen. Nach dieser Vorschrift können Ausnahmen von dem grundsätzlich geltenden Versammlungsverbot nur zugelassen werden, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Mindestabstände, sichergestellt haben. Das Verwaltungsgericht bewertete die von einem Aufzug derzeit ausgehenden Infektionsgefahren als nicht vertretbar. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf weitere Veranstaltungen im Stadtgebiet gerade zum 01.05.2020.

Die Beteiligten können gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, über die das OVG Münster entscheiden würde.


VG Köln, 30.04.2020 - Az: 7 L 783/20

Quelle: PM des VG Köln

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