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Demonstration darf in Hamburg nicht stattfinden

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm gemäß § 3 Abs. 2 HmbSARS-CoV2-EindämmungsVO eine Ausnahmegenehmigung für die Durchführung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel mit 25 Teilnehmern unter dem Motto „Zuwanderung bewirkt Sozialabbau: Gegen die rote und die goldene Internationale – heraus zum 1. Mai“ am Freitag, dem 1. Mai 2020, in der Zeit von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr in Hamburg zu erteilen.

Gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.

Hierzu führte das OVG folgendes aus:

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob der Antragsteller die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erschüttert hat (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO). Das Beschwerdegericht geht angesichts der extremen Eilbedürftigkeit des Verfahrens zu seinen Gunsten hiervon aus. Die danach grundsätzlich zulässige vollständige Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch das Beschwerdegericht führt allerdings im Ergebnis zur Ablehnung des Antrags des Antragstellers.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen zu sein (Anordnungsgrund); dies dürfte angesichts der für morgen (1. Mai 2020) angemeldeten Versammlung der Fall sein. Darüber hinaus muss ein Antragsteller das Vorliegen eines materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft machen. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich nur vorläufige Regelung treffen und dem Antragsteller nicht schon das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieser Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache gilt jedoch im Hinblick auf den gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zu gewährleistenden effektiven Rechtsschutz dann nicht, wenn die erwarteten Nachteile bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht.

Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung der von ihm beabsichtigten Versammlung nicht glaubhaft gemacht.

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