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Autokorso mit 20 Teilnehmenden darf stattfinden

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein für den 1. Mai 2020 geplanter Autokorso von Neukölln nach Grunewald bestehend aus acht Autos mit maximal 20 Teilnehmenden darf stattfinden.

Nach der so genannten SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung dürften öffentliche Versammlungen grundsätzlich nicht stattfinden. Ausnahmen hiervon sehe die Verordnung derzeit nur für ortsfeste öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel von bis zu 20 Teilnehmenden vor, sofern dies infektionsschutzrechtlich vertretbar seien.

Für den Autokorso ist eine solche Ausnahme über den Wortlaut der Verordnung hinaus anzunehmen. Es wird dem Versammlungsgrundrecht aus Art. 8 des Grundgesetzes nicht gerecht, jede nicht-ortsfeste Versammlung pauschal von der Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung auszuschließen. Angesichts der Bedeutung des Grundrechts können Aufzügen, zu denen auch ein Autokorso zählt, eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn diese im Einzelfall dem Infektionsschutz Rechnung tragen. Bei dem Autokorso ist dies vorliegend der Fall, soweit sich maximal 20 Teilnehmende in acht Autos aufhalten werden, wobei nur zum selben Hausstand gehörenden Personen oder Lebenspartner in einem Auto sitzen. Die Veranstaltung wird dem Infektionsschutz auch deshalb gerecht, weil nicht mit einem großen Zustrom zu rechnen ist. Der Korso wird weder öffentlich bekannt gemacht noch sind Zwischenhalte geplant, zudem wird auf eine Auftaktkundgebung verzichtet. Bei der vorgesehenen 20-minütigen Abschlusskundgebung im Ortsteil Grunewald wird nur eine Person aussteigen und eine Rede halten.


VG Berlin, 29.04.2020 - Az: 1 L 147/20

Quelle: PM des VG Berlin

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