Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Der in … ansässige Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen die in Bayern seit dem 21. März 2020 geltenden Ausgangsbeschränkungen.
Mit Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20. März 2020 - Aktenzeichen: Z6a-G8000-220/122-98 - wird jeder angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und, wo immer möglich, einen Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten (Ziff. 1). Gastronomiebetriebe werden mit Ausnahme der Abgabe und Lieferung von Speisen zum Mitnehmen untersagt (Ziff. 2). Untersagt wird auch der Besuch von Krankenhäusern, Altenheimen und ähnlichen Einrichtungen (Ziff. 3). Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt (Ziff. 4, Ziff. 5). Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen (Ziff. 6). Ein Verstoß gegen die Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (Ziff. 7). Auf die Regelungen im Einzelnen und die Begründung der Allgemeinverfügung wird verwiesen. Die Regelungen traten am 21. März 2020 in Kraft und sind befristet bis Ablauf des 3. April 2020 (Ziff. 10).
Mit Schriftsatz vom 21. März 2020, eingegangen am 23. März 2020, hat der Antragsteller das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach um vorläufigen Rechtsschutz ersucht.
Zur Begründung wird ausgeführt, es mangele bereits an einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Weder handle es sich bei der betreffenden Maßnahme um eine allgemeine Quarantäneanordnung im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG, noch könnten die Ausgangsbeschränkungen auf § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG oder die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden. Des Weiteren werde durch die Allgemeinverfügung in unverhältnismäßiger Weise in die Freiheitsrechte der betroffenen Bewohner eingegriffen. So sei es dem Antragsteller etwa untersagt, sich alleine im eigenen Garten aufzuhalten oder mit seiner in eigener Wohnung lebenden Mutter einen gemeinsamen Spaziergang an der frischen Luft zu unternehmen. Auch könne eine derartige faktische Ausgangssperre nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung nur im Wege einer abstrakt-generellen Regelung durch den Gesetzgeber, nicht aber durch die Verwaltung im Wege der Allgemeinverfügung getroffen werden. Schließlich gehe mit der Regelung eine rechtsstaatswidrige Beweislastumkehr einher, wenn Betroffene im Fall einer polizeilichen Kontrolle die triftigen Gründe zum Verlassen der Wohnung glaubhaft machen müssten. Ein Verstoß gegen die vollziehbare Anordnung stelle nämlich nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG eine Straftat dar.
Der Antragsteller führt weiter aus, dass ein Kontaktverbot deutlich effizienter gewesen wäre bei zugleich geringerer Eingriffsintensität. Die getroffenen Verbote würden an dem Schutzzweck der Verminderung der Ansteckungsgefahr vorbeigehen. Zudem bestehe die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung. Die Allgemeinverfügung enthalte keinen Hinweis auf mögliche Aussageverweigerungsrechte. Die möglichen weiteren Straftatbestände des § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 75 Abs. 3 IfSG würden in der Allgemeinverfügung nicht genannt. Eine Strafbarkeit bei Verlassen der Wohnung stehe und falle mit dem Nachweis triftiger Gründe, was zu einer Verschiebung der Beweislast führe. Der rechtsstaatliche Grundsatz, dass niemand verpflichtet sei, sich selbst zu belasten oder an seiner eigenen Überführung mitzuwirken, solle keine Geltung mehr beanspruchen, da das Vorliegen triftiger Gründe gegenüber Polizei- und Sicherheitsbehörden glaubhaft zu machen sei. Der unter Ziff. 5 der Allgemeinverfügung enthaltene Katalog triftiger Gründe sei weder abschließend noch inhaltlich hinreichend bestimmt. Es fehle an der gem. Art. 103 Abs. 2 GG notwendigen Bestimmtheit der durch die Allgemeinverfügung auszufüllenden Strafandrohung. Ziff. 4 der Allgemeinverfügung sei unbestimmt bzw. unverhältnismäßig.
Der Antragsteller beantragt, noch vor Einreichung der Anfechtungsklage die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
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