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SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung: Schließung von Outlet-Center ist gleichheitswidrig

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das OVG Schleswig-Holstein hat das landesrechtliche Gebot, wonach Outlet-Center aus Gründen des Infektionsschutzes (weiterhin) zu schließen sind, heute vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Grund für die getroffene einstweilige Anordnung gegenüber dem Land Schleswig-Holstein ist, dass das Gebot nach summarischer Prüfung durch den Senat gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Antragstellerin des Verfahrens ist die Betreiberin des Outlet-Centers in Neumünster, welches über 122 Ladengeschäfte verfügt, von denen 121 Ladengeschäfte unter 800 Quadratmeter groß sind. Aus Sicht des Senats stelle die weitere Schließung des Outlet-Centers eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung gegenüber anderen Einzelhandelsgeschäften und Einkaufszentren dar, deren Öffnungsmöglichkeiten mittlerweile gelockert worden sind. Das Gericht vermochte nicht zu erkennen, warum die Umsetzung besonderer Hygiene- und Zugangsmaßnahmen in einem Outlet-Center nicht mindestens ebenso zu gewährleisten sei wie in Fußgängerzonen, Einkaufsstraßen und Einkaufszentren. Eine überregionale Anziehungskraft des Outlet-Centers für Kunden aus Dänemark, Hamburg oder Niedersachsen spiele schon wegen des fortgeltenden Verbots der Einreise nach Schleswig-Holstein aus touristischem Anlass oder zu Freizeitzwecken keine Rolle. Aufgrund der von der Antragstellerin bereits ergriffenen umfangreichen Steuerungs-, Kontroll- und Hygienemaßnahmen und der Schließung von Gastronomie und Spielplätzen auf ihrem Gelände komme dem Besuch auch kein „Eventcharakter“ zu.

Wenn der Verordnungsgeber ein „Anfahren“ der wirtschaftlichen Betätigung für vertretbar halte, müsse er vergleichbare Sachverhalte auch vergleichbar regeln, sich im Übrigen die Grundrechtspositionen potentiell Betroffener vor Augen führen und sorgsam prüfen, ob es gegenüber einem absoluten Öffnungsverbot mildere, aber gleich wirksame Mittel gebe. Dies sei vorliegend nicht gelungen. Dass es sich bei der Schließung von Outlet-Centern um eine Umsetzung entsprechender Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz handele, ändere daran nichts.

Das Gebot, Outlet-Center zu schließen, ergibt sich aus § 6 Abs. 3 der aktuellen SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung der schleswig-holsteinischen Landesregierung vom 18. April 2020.

Der Beschluss ist unanfechtbar.


OVG Schleswig-Holstein, 24.04.2020 - Az: 3 MR 9/20

Quelle: PM des OVG Schleswig-Holstein

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