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Schließung von Restaurants: Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine infektionsschutzrechtliche Verordnung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gegen Regelungen der Niedersächsischen Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie betreffend das Verbot des Betriebs von Restaurants.

Der Normenkontrolleilantrag auf einstweilige Außervollzugsetzung des § 6 Abs. 1 Satz 1 der (3.) Niedersächsischen Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 7. April 2020 blieb ohne Erfolg.

Der Antrag war bereits unzulässig.

Wie jedes gerichtliche Verfahren erfordert auch die Zulässigkeit eines Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse besteht. Ein Rechtsschutzinteresse ergibt sich bei Gestaltungs- und Leistungsklagen in der Regel schon aus der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zur Durchsetzung eines behaupteten Gestaltungs- oder Leistungsbegehrens. Ausnahmsweise fehlt das Rechtsschutzinteresse aber, wenn der Rechtsschutzsuchende seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung derzeit nicht verbessern kann. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Antrag, selbst wenn er ansonsten zulässig und begründet wäre, dem Rechtsschutzsuchenden keinen Nutzen bringen könnte. Das Rechtsschutzinteresse fehlt ferner dann, wenn es einen anderen, einfacheren Weg zu dem erstrebten Ziel gibt.

In Anwendung dieses Maßstabes ist das grundsätzlich gegebene Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise entfallen, da die Regelung in § 6 Abs. 1 der (3.) Niedersächsischen Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie des Antragsgegners vom 7. April 2020 in der Fassung vom 9. April 2020 gemäß deren § 13 Abs. 1 mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft getreten ist, so dass eine Außervollzugsetzung dieser Regelung der Antragstellerin keinen Vorteil mehr vermitteln könnte. Auf die Änderung der prozessualen Situation hat die Antragstellerin trotz richterlichen Hinweises nicht reagiert.


OVG Niedersachsen, 23.04.2020 - Az: 13 MN 92/20

ECLI:DE:OVGNI:2020:0423.13MN92.20.00

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