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Besuchsverbot einer Obdachlosenunterkunft während der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Zur Erfüllung des § 28 Abs. 1 Satz 1 1. HS. IfSG ist nicht erforderlich, dass die „Kranken, Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen“ in der Einrichtung der Obdachlosenunterkunft selbst festgestellt worden sind (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, 09.04.2020 – Az: 1 S 925/20).

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund der hohen Infektionsgefahr mit dem SARS-Cov-2-Virus dem Schutz von Gesundheit und Leben der Bewohner und Bediensteten der Obdachlosenunterkunft nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie der Verhinderung einer weiteren Verbreitung des SARS-Cov-2-Virus in der Bevölkerung Vorrang gegenüber dem von Art. 2 Abs.1 GG geschützten Interesse des Antragstellers, seine Lebensgefährtin in der Obdachlosenunterkunft zu besuchen, Vorrang eingeräumt hat.


VG Stuttgart, 20.04.2020 - Az: 16 K 1941/20

ECLI:DE:VGSTUTT:2020:0420.16K1941.20.00

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