§ 28a Abs. 1 Nr. 10 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG dürfte dergestalt auszulegen sein, dass Versammlungsverbote nicht allein deswegen erlassen werden dürfen, weil jede Versammlung zwangsläufig zu infektionsschutzrechtlich unerwünschten Kontakten führt.
Ein Versammlungsverbot kann nur ergehen, wenn eine konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Gefahrenprognose ergibt, dass bei Durchführung der Versammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch absehbare Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus unmittelbar gefährdet ist und sich diese Gefahr nicht durch Beschränkungen im Sinne von § 28a Abs. 7 Satz 1 IfSG auf ein vertretbares Maß reduzieren lässt.
Als „ultima ratio“ kommt ein präventives Versammlungsverbot in Betracht, wenn aufgrund des Versammlungsthemas, des zu erwartenden Teilnehmerkreises und weiterer Umstände des Einzelfalls konkret zu erwarten ist, dass derartige Beschränkungen systematisch nicht beachtet werden.