Vorliegend lehnte das Gericht die Normenkontrolleilanträge der Inhaber von Einzelhandelsgeschäften und Warenhäusern ab.
Zur Begründung führte der Senat u.a. aus:
Zwar vermöge der Senat nicht verlässlich feststellen, ob die – mit Ausnahme bestimmter Verkaufsstellen – angeordnete Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr und Besuche von ihrem Umfang her als Schutzmaßnahme notwendig sei. Insbesondere sei nicht zu übersehen, ob die Schließung des Einzelhandels als Ausformung des allgemeinen Abstandsgebotes objektiv erforderlich sei oder ob es mildere, gleich geeignete Maßnahmen gebe.
Gleiches gelte für die Frage, ob die Schließung unter Berücksichtigung des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeiten und aller sonstigen relevanten Belange, etwa der Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentlicher Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten angemessen sei.
Allerdings führe die danach gebotene Folgenabwägung nicht dazu, dass die Verordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen sei. Die insoweit ohne Ausnahme angeordnete Schließung werde in der (3.) Niedersächsischen Verordnung vom 7. April 2020 bis zum Ablauf des 19. April 2020 befristet, so dass allenfalls noch ein zu erreichender geringer wirtschaftlicher Vorteil und damit verbunden ein geringes Interesse an einer einstweiligen Außervollzugssetzung verbleibe. Die in einer neuen niedersächsischen Verordnung voraussichtlich ab dem 20. April 2020 geltenden Beschränkungen könnten in gegebenenfalls anzustrengenden weiteren Verfahren berücksichtigt werden.