Im dem Verfahren wendete sich die Antragstellerin gegen die Schließung ihres Fitnessstudios. Der 13. Senat lehnte ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutz ab.
Die Schließung von Fitnessstudios ist eine Detailregelung des allgemeinen Abstandsgebots des § 2 der Verordnung, das der Senat auch zum jetzigen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung des bisherigen Infektionsgeschehens und der Wirkung bereits getroffener Maßnahmen als eine zentrale und zwingend notwendige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Ausbreitung des Infektionsgeschehens ansehe.
Das legitime Ziel der Verhinderung der Ausbreitung der von COVID-19 könne u. a. Beschränkungen des unmittelbaren Kontakts zwischen verschiedenen Personen rechtfertigen. Dies betreffe insbesondere auch Ansammlungen körperlich trainierender Personen in geschlossenen Räumen, da durch das gesteigerte Atemverhalten unter körperlicher Belastung einer Vielzahl von Personen auf engem Raum die Gefahr der Infektion weiterer Personen deutlich erhöht werde. Durch die Schließung der Fitnessstudios werde diese Infektionsquelle ausgeschlossen.
Diese Beschränkung führe auch nicht zu einer unangemessenen Belastung der Antragstellerin. Der mit der Beschränkung verbundene Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin dürfte zwar fraglos Umsatzeinbußen zur Folge haben. Zu berücksichtigen sei aber, dass die Beschränkung zunächst bis zum Ablauf des 19. April 2020 befristet sei. Auch die derzeit im Raum stehende Möglichkeit einer Verlängerung der Schließung werde nur für einen begrenzten Zeitraum erfolgen. Dieser Eingriff sei entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht als „Berufsverbot“ zu qualifizieren, sondern aufgrund der engen zeitlichen Befristung als Berufsausübungsregelung. Die von der Antragstellerin glaubhaft gemachten wirtschaftlichen Verluste seien (noch) nicht als schwerwiegend anzusehen. Dem Eingriff ständen zudem mit der Gewährleistung der Gesundheit der Bevölkerung überwiegende öffentliche Interessen gegenüber.