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Eilantrag gegen die Allgemeinverfügung der Region Hannover vom 17. März 2020 hat keinen Erfolg

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die 15. Kammer lehnte einen Eilantrag ab, mit dem sich der Antragsteller gegen die am 17. März 2020 erlassene Allgemeinverfügung der Region Hannover wendet.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller wendet sich mit seiner am 6. April 2020 erhobenen Klage gegen die von der Region Hannover wegen der Corona-Epidemie am 17. März 2020 erlassene Allgemeinverfügung, soweit darin mit der Vorschrift in Ziffer 2 Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren verboten werden. Zugleich ersucht er das Gericht um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes. Der Antragsteller rügt die Beschränkungen der Religionsausübung für die christliche und jüdische Gemeinschaft durch die Allgemeinverfügung und hebt hierbei die Bedeutung des Osterfestes sowie des Passah-Festes hervor.

Der Eilantrag, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – und damit die Aussetzung der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung – begehrt, hat vor der 15. Kammer keinen Erfolg. Nach Auffassung der Kammer ist der Antrag bereits unzulässig, da unter anderem erhebliche Zweifel an dem Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Selbst bei einer Aufhebung des in der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin enthaltenen Verbots könne der Antragsteller seine bisherige Rechtsposition nicht verbessern, da in § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 der Niedersächsischen Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 02.04.2020 eine mit der Vorschrift in Ziffer 2 der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin wortgleiche Vorschrift enthalten ist. Im Übrigen hält die Kammer den Antrag auch für unbegründet. Zwar lässt die Kammer im Ergebnis offen, ob die Allgemeinverfügung in allen Punkten rechtmäßig und verhältnismäßig ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung kommt die Kammer jedoch zu dem Ergebnis, dass das Recht des Antragstellers auf freie Religionsausübung hinter dem überragenden Interesse der Allgemeinheit an Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung zurückzustehen hat.

Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.


VG Hannover, 07.04.2020 - Az: 15 B 2112/20

ECLI:DE:VGHANNO:2020:0407.15B2112.20.00

Quelle: PM des VG Hannover

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