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Verbot von Osterausflügen in Mecklenburg-Vorpommern nicht verhältnismäßig

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit zwei Beschlüssen in gerichtlichen Eilverfahren § 4a der Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung) in der Fassung vom 8. April 2020 vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

Mit § 4a der Verordnung war für den Zeitraum der Osterfeiertage den Einwohnern Mecklenburg-Vorpommerns untersagt worden tagestouristische Ausflüge zu den Ostseeinseln und in die Gemeinden, die unmittelbar an die Ostseeküste angrenzen, sowie in die Stadt Waren an der Müritz und in mehrere Ämter der mecklenburgischen Seenplatte zu unternehmen.

Nunmehr hat das Gericht die Entscheidungsgründe dem zuvor gefassten „Tenorbeschluss“ hinzugefügt.

Darin führt der Senat aus, dass die angegriffene Vorschrift des § 4a der Verordnung nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen rechtlichen Würdigung nicht verhältnismäßig sei. Die Norm sei zwar geeignet, die mit der Verordnung bezweckten Ziele der Verhinderung bzw. der Verlangsamung der Infektionen mit dem Coronavirus zu erreichen. Auch könne offen bleiben, ob sie zu diesen Zielen erforderlich sei, jedenfalls sei die Regelung nicht verhältnismäßig im sogenannten „engeren Sinne“. Dem Senat sei zwar die außergewöhnliche Gefährdungssituation durch das Coronavirus bewusst. Die mit der Vorschrift verbundenen Eingriffe in das Grundrecht auf Freiheit der Person seien jedoch nicht angemessen. Die Norm verhindere nicht, dass sich große Bevölkerungsteile auf zum Teil vergleichsweise engem Raum aufhalten könnten. Deshalb könnten die im Übrigen weitergeltenden Vorschriften der Bekämpfungsverordnung möglicherweise nicht im notwendigen Maß eingehalten werden. Der Senat habe sich diese Überlegung anhand der Verhältnisse der Hansestadt Rostock mit dem Ortsteil Warnemünde klargemacht. Gleiches gelte für die anderen Hansestädte. Zudem seien nicht unbeträchtliche Bereiche des Gebietes des Landes Mecklenburg-Vorpommern von der Beschränkung frei, darunter die Landeshauptstadt Schwerin und ihre Umgebung. Deren Nichtaufführung in § 4a der Verordnung sei nicht nachvollziehbar. Auch sei die Argumentation des Antragstellers, angesichts des Fehlens der über die Ostertage aus anderen Bundesländern und ausländischen Staaten stammenden Touristen sei ausreichend Platz, um unter Berücksichtigung der weitergeltenden Beschränkungen der sozialen Kontakte das Infektionsrisiko zu mindern, nicht von der Hand zu weisen.


OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.04.2020 - Az: 2 KM 268/20 OVG und 2 KM 281/20 OVG

Vorgehend: VG Greifswald, 08.04.2020 - Az: 4 B 339/20 HGW (zu Az: 2 KM 268/20 OVG)

Quelle: PM des OVG Mecklenburg-Vorpommern

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Antje , Karlsruhe