Für Personen, die nicht ihren ersten Wohnsitz im Land Mecklenburg-Vorpommern haben, besteht für die Zeit vom 17.03.2020 bis 19.04.2020 gemäß § 4 SARS-CoV-2BekämpfV ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, sofern nicht der Fall einer Ausnahmeregelung gemäß § 4 Abs. 2 bis Abs. 6 SARS-CoV-2-BekämpfV i.d.F. v. 03.04.2020 vorliegt. Formelle Bedenken gegen die Regelung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch Rechtsverordnung bestehen nicht. § 4 SARS-CoV-2BekämpfV ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. An die Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit sind erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt. Zielt der Antrag – wie auch hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, kann ihm nur dann stattgegeben werden, wenn dem Antragsteller ohne sofortige Befriedigung des Anspruchs schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zur Überzeugung der Kammer ist bereits ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich, weil bei der gebotenen summarischen Prüfung das in § 4 SARS-CoV-2-BekämpfV geregelte Einreise- und Aufenthaltsverbot der Einreise und dem Aufenthalt der Antragsteller, die ihren ersten Wohnsitz nicht in Mecklenburg-Vorpommern haben, mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit entgegensteht.
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