Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit zwei Beschlüssen in gerichtlichen Eilverfahren Anträge auf Außervollzugsetzung von § 4 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung) abgelehnt.
Mit § 4 Abs. 1 der Verordnung sind alle Reisen in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern untersagt, soweit nicht die Voraussetzungen der in den Absätzen 2 bis 6 geregelten Ausnahmen bestehen.
Im Verfahren 2 KM 280/20 OVG hatte der Antragsteller die Einreise nach Mecklenburg-Vorpommern als Pächter eines Jagdbezirks im hiesigen Bundesland begehrt.
Im Verfahren 2 KM 293/20 OVG wollten die Antragsteller zu ihrer Zweitwohnung nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen.
Aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit der Verfahren hat der Senat zunächst nur sogenannte „Tenorbeschlüsse“ gefasst, die nur die Entscheidung selbst enthalten. Die schriftlichen Entscheidungsgründe zu den beiden Beschlüssen liegen zurzeit noch nicht vor. Sie sollen im Laufe des Tages noch hinzugefügt werden.
Mit § 4 Abs. 1 der Verordnung sind alle Reisen in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern untersagt, soweit nicht die Voraussetzungen der in den Absätzen 2 bis 6 geregelten Ausnahmen bestehen.
Im Verfahren 2 KM 280/20 OVG hatte der Antragsteller die Einreise nach Mecklenburg-Vorpommern als Pächter eines Jagdbezirks im hiesigen Bundesland begehrt.
Im Verfahren 2 KM 293/20 OVG wollten die Antragsteller zu ihrer Zweitwohnung nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen.
Aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit der Verfahren hat der Senat zunächst nur sogenannte „Tenorbeschlüsse“ gefasst, die nur die Entscheidung selbst enthalten. Die schriftlichen Entscheidungsgründe zu den beiden Beschlüssen liegen zurzeit noch nicht vor. Sie sollen im Laufe des Tages noch hinzugefügt werden.
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.04.2020 - Az: 2 KM 280/20 OVG und 2 KM 293/20 OVG
Quelle: PM des OVG Mecklenburg-Vorpommern
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