Der Antragsteller wandte sich mit seinem Eilantrag gegen die sofortige Vollziehbarkeit der von der Stadt Jena auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Allgemeinverfügung vom 31.03.2020 in der Fassung vom 01 .04.2020, die bis zum 19.04.2020 gilt.
Danach müssen Personen im Stadtgebiet Jena in bestimmten sozialen Situationen, wie etwa während des Benutzens öffentlicher Verkehrsmittel oder bei Betreten öffentlicher Verkaufsstellen einen Mund-NasenSchutz tragen, der beispielsweise auch aus selbst hergestellten Masken, Schals oder Gesichtstüchern bestehen kann.
Das Gericht hat festgestellt, dass die Allgemeinverfügung der Stadt Jena im Rahmen einer summarischen Prüfung jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig ist, so dass der Eilantrag erfolglos blieb.
Da die Erfolgsaussichten eines noch durchzuführenden Widerspruchs- und Klageverfahrens offen seien, nahm das Gericht eine Interessenabwägung vor.
Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass u.a. nach der aktuellen Stellungnahme des Robert-Koch-Instituts die Maskenpflicht die Ansteckungsgefahr anderer Personen bei Einhaltung der übrigen Maßnahmen (wie Mindestabstand, Hustenetikette, Handhygiene) weiter verringern kann. Die Maßnahme sei noch verhältnismäßig angesichts des Umstandes, dass nicht das Tragen eines zertifizierten Mund-NasenSchutzes verlangt wird , sondern auch selbstgefertigte Masken, Schals oder Tücher ausreichen. Das befristete Tragen des Mund-NasenSchutzes wiegt nicht so schwer, wie die möglichen Gefahren, die noch immer von einer weiteren dynamischen Verbreitung des hoch ansteckenden Sars-CoV-2-Virus für das Gesundheitssystem und die Gesundheit der Bevölkerung ausgehen.
Allerdings hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Stadt Jena die Wirksamkeit und Geeignetheit einer Gesichtsmaske zur Eindämmung der Virusinfektion fortlaufend überprüfen müsse.