„Geschwisterkinder“ i.S.v. § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürSchulG sind die Kinder, die dauerhaft in einem gemeinsamen Familienverband zusammenleben. Die zivilrechtliche Abstammung ist nicht entscheidend.
Geschwisterkinder i.S.v. § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürSchulG werden im Auswahlverfahren nur dann vorrangig berücksichtigt, wenn ein Kind „bereits“ an der Schule beschult wird. Die zeitgleiche Anmeldung von zwei Kindern führt nicht dazu, dass beide als Geschwisterkinder i.S.d. Regelung zu betrachten sind.
In die Auswahlgruppe „Wohnortnähe“ sind alle Bewerber aufzunehmen, für die die Schule, an der sie sich angemeldet haben, die wohnortnächste ist. Innerhalb dieser Gruppe ist keine weitere Rangfolge nach tatsächlicher Entfernung zwischen Wohnung und Schule zu bilden. Unter allen Bewerbern dieser Gruppe entscheidet das Los über eine Aufnahme.
Geschwisterkinder i.S.v. § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürSchulG werden im Auswahlverfahren nur dann vorrangig berücksichtigt, wenn ein Kind „bereits“ an der Schule beschult wird. Die zeitgleiche Anmeldung von zwei Kindern führt nicht dazu, dass beide als Geschwisterkinder i.S.d. Regelung zu betrachten sind.
In die Auswahlgruppe „Wohnortnähe“ sind alle Bewerber aufzunehmen, für die die Schule, an der sie sich angemeldet haben, die wohnortnächste ist. Innerhalb dieser Gruppe ist keine weitere Rangfolge nach tatsächlicher Entfernung zwischen Wohnung und Schule zu bilden. Unter allen Bewerbern dieser Gruppe entscheidet das Los über eine Aufnahme.
VG Gera, 03.08.2021 - Az: 2 E 782/21, 2 E 782/21 Ge
ECLI:DE:VGGERA:2021:0803.2E782.21.00
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