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Aufnahme von Geschwisterkindern in eine Gemeinschaftsschule

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

„Geschwisterkinder“ i.S.v. § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürSchulG sind die Kinder, die dauerhaft in einem gemeinsamen Familienverband zusammenleben. Die zivilrechtliche Abstammung ist nicht entscheidend.

Geschwisterkinder i.S.v. § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürSchulG werden im Auswahlverfahren nur dann vorrangig berücksichtigt, wenn ein Kind „bereits“ an der Schule beschult wird. Die zeitgleiche Anmeldung von zwei Kindern führt nicht dazu, dass beide als Geschwisterkinder i.S.d. Regelung zu betrachten sind.

In die Auswahlgruppe „Wohnortnähe“ sind alle Bewerber aufzunehmen, für die die Schule, an der sie sich angemeldet haben, die wohnortnächste ist. Innerhalb dieser Gruppe ist keine weitere Rangfolge nach tatsächlicher Entfernung zwischen Wohnung und Schule zu bilden. Unter allen Bewerbern dieser Gruppe entscheidet das Los über eine Aufnahme.


VG Gera, 03.08.2021 - Az: 2 E 782/21, 2 E 782/21 Ge

ECLI:DE:VGGERA:2021:0803.2E782.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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