Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 406.101 Anfragen

Aufnahme von Geschwisterkindern in eine Gemeinschaftsschule

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

„Geschwisterkinder“ i.S.v. § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürSchulG sind die Kinder, die dauerhaft in einem gemeinsamen Familienverband zusammenleben. Die zivilrechtliche Abstammung ist nicht entscheidend.

Geschwisterkinder i.S.v. § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürSchulG werden im Auswahlverfahren nur dann vorrangig berücksichtigt, wenn ein Kind „bereits“ an der Schule beschult wird. Die zeitgleiche Anmeldung von zwei Kindern führt nicht dazu, dass beide als Geschwisterkinder i.S.d. Regelung zu betrachten sind.

In die Auswahlgruppe „Wohnortnähe“ sind alle Bewerber aufzunehmen, für die die Schule, an der sie sich angemeldet haben, die wohnortnächste ist. Innerhalb dieser Gruppe ist keine weitere Rangfolge nach tatsächlicher Entfernung zwischen Wohnung und Schule zu bilden. Unter allen Bewerbern dieser Gruppe entscheidet das Los über eine Aufnahme.


VG Gera, 03.08.2021 - Az: 2 E 782/21, 2 E 782/21 Ge

ECLI:DE:VGGERA:2021:0803.2E782.21.00

Dr. Jens-Peter VoßAlexandra KlimatosMartin Becker

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Computerwoche 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Die Kommunikation per Mail verlief zügig und völlig problemlos. So kommt man sehr schnell zu einer fundierten Aussage eines Fachanwalts. Vielen Dank ...
Thomas Clingen, Köln
Die Erstberatung war sehr umfassend und vor allem für einen juristischen Laien sehr verständlich formuliert. Ich habe Hinweise bekommen, in welchen ...
Verifizierter Mandant