Die EU-Kommission hat vorgeschlagen, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie eingeführten Vorschriften zur Koordinierung des freien Personenverkehrs in der EU zu aktualisieren. Dazu zählen: eine stärkere Fokussierung auf einen „personenbezogenen“ Ansatz für Reisemaßnahmen, eine Standard-Gültigkeitsdauer von neun Monaten für Impfzertifikate, die nach Abschluss der ersten Impfserie ausgestellt wurden, die Berücksichtigung von Impfungen in der Ampelkarte der EU sowie ein vereinfachtes Verfahren für eine „Notbremse“. Die Gültigkeitsdauer von neun Monaten berücksichtigt die Leitlinien des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) für die Verabreichung von Auffrischungsdosen ab dem sechsten Monat. Sie sieht einen zusätzlichen Zeitraum von drei Monaten vor, damit die nationalen Impfkampagnen entsprechend angepasst werden können und die Bürger Zugang zu den Booster-Impfungen haben.
Die wichtigsten Aktualisierungen des von der Kommission vorgeschlagenen einheitlichen Rahmens für Reisemaßnahmen innerhalb der EU betreffen Folgendes:
Fokussierung auf einen „personenbezogenen Ansatz“
Für Personen, die über ein gültiges digitales COVID-Zertifikat der EU verfügen, sollten grundsätzlich keine zusätzlichen Beschränkungen wie Test- und Quarantäneauflagen gelten, egal von welchem Ort in der EU aus sie ihre Reise antreten. Personen ohne digitales COVID-Zertifikat der EU könnte das Reisen auf der Grundlage eines Tests, der vor oder nach der Ankunft durchgeführt wird, gestattet sein.
Standard-Gültigkeitsdauer von Impfzertifikaten
Um abweichende Ansätze und Einschränkungen zu vermeiden, schlägt die Kommission eine Standard-Gültigkeitsdauer von neun Monaten für Impfzertifikate vor, die nach Abschluss der ersten Impfserie ausgestellt wurden. Der Zeitraum von 9 Monaten berücksichtigt die Leitlinien des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) für die Verabreichung von Auffrischungsdosen ab dem sechsten Monat und sieht einen zusätzlichen Zeitraum von drei Monaten vor, um sicherzustellen, dass die nationalen Impfkampagnen angepasst werden können und die Bürger Zugang zu Auffrischungsdosen haben. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten bei Reisen keine Impfzertifikate ablehnen sollten, die weniger als neun Monate nach Verabreichung der letzten Dosis der ersten Impfserie ausgestellt wurden. Die Mitgliedstaaten sollten unverzüglich alle Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zur Impfungen für jene Bevölkerungsgruppen zu gewährleisten, deren bisherige Impfzertifikate bald die 9-Monats-Frist erreichen.
Booster-Impfungen
Bisher gibt es keine Studien, die sich ausdrücklich mit der Wirksamkeit von Auffrischungsimpfungen in Bezug auf die Übertragung von COVID-19 befassen, so dass es nicht möglich ist, eine Gültigkeitsdauerfür Auffrischungsimpfungen zu bestimmen.In Anbetracht der sich abzeichnenden Daten kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Schutz durch Auffrischungsimpfungen möglicherweise länger anhält als der Schutz durch die Erstimpfungsserie. Die Kommission wird neu entstehende wissenschaftliche Erkenntnisse zu diesem Thema aufmerksam verfolgen. Auf dieser Grundlage könnte die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt auch eine Gültigkeitsdauer für Impfzertifikate vorschlagen, die nach einer Booster-Impfung ausgestellt wurden.
Anpassung der EU-Ampelkarte
Darstellung neuer Fälle in Kombination mit der Impfquote einer Region. Die Karte würde in erster Linie der Information dienen, wäre für Gebiete mit besonders niedriger Inzidenz („grün“) oder besonders hoher Inzidenz („dunkelrot“) aber auch zur Koordinierung von Maßnahmen gedacht. Für diese Gebiete würden abweichend vom personenbezogenen Ansatz spezifische Vorschriften gelten. Für Reisende aus „grünen“ Gebieten sollten keine Beschränkungen gelten. Von Reisen in „dunkelrote“ Gebiete und aus diesen Gebieten sollten angesichts der hohen Zahl von Neuinfektionen abgeraten werden, und für Personen, die weder geimpft noch genesen sind, sollten Test- und Quarantäneauflagen (mit besonderen Regelungen für Kinder unter zwölf Jahren sowie für Personen, die aus zwingenden Gründen reisen müssen) gelten.
Ausnahmen von bestimmten Reisemaßnahmen
Ausnahmen sollten für Grenzgänger und Kinder unter 12 Jahren gelten. Ferner sollten darunter Personen fallen, die aus zwingenden Gründen reisen müssen, wobei die derzeit geltende Liste dieser Personen reduziert werden sollte, da viele von ihnen in der Zwischenzeit die Möglichkeit hatten, sich impfen zu lassen.
Vereinfachtes Verfahren für eine „Notbremse“
Das Notverfahren, mit dem die Verbreitung von möglichen neuen besorgniserregenden COVID-19-Varianten eingedämmt oder besonders ernsthaften Situationen begegnet werden soll, sollte vereinfacht und verbessert werden. Es würde eine Mitteilung der Mitgliedstaaten an die Kommission und den Rat sowie eine Erörterung im Rahmen der integrierten Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR) des Rates umfassen.
Damit genügend Zeit für die Umsetzung des koordinierten Ansatzes bleibt, schlägt die Kommission vor, dass diese Aktualisierungen ab dem 10. Januar 2022 gelten sollten.
Veröffentlicht: 26.11.2021
Quelle: PM der EU-Kommission