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Präsenzpflicht für nicht getestete ungeimpfte Schüler nicht ausgesetzt

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Meldungen im Internet und den sozialen Medien, der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim habe die Präsenzpflicht für nicht getestete ungeimpfte Schüler außer Vollzug gesetzt, treffen nicht zu. Diese Berichte und auch die kursierenden Gerüchte, der VGH habe insoweit „eine Notverordnung“ erlassen, entbehren jeder Grundlage.

Zutreffend ist allein Folgendes:

Die Corona-Verordnung Schule vom 27.08.2021 sieht unter anderem ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen vor, die weder einen Testnachweis noch einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5). § 10 Abs. 4 Satz 1 der Corona-Verordnung Schule vom 27.08.2021 regelte: „Schülerinnen und Schüler, die ein für die ein solches Zutritts- und Teilnahmeverbot gemäß Absatz 1 Nummer 4 oder 5 besteht, sind nicht berechtigt, ihre Schulpflicht durch Teilnahme am Fernunterricht zu erfüllen.“

In einem noch nicht abgeschlossenen Verfahren vor dem VGH (Az: 1 S 2830/21) wendet sich eine Schülerin gegen § 10 Abs. 4 der Corona-Verordnung Schule vom 27.08.2021. Das Gericht hat in diesem Verfahren die Beteiligten mit Schreiben vom 07.09.2021 darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage der Senat Zweifel an der (formellen) Rechtmäßigkeit von § 10 Abs. 4 Corona-Verordnung Schule vom 27.08.2021 hat. Es stelle sich insoweit bereits die Frage, ob eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Vorschrift im Infektionsschutzgesetz, auf das die Verordnung gestützt ist, bestehe. Regelungen, die die (Nicht-)Erfüllung der Schulpflicht zum Gegenstand hätten, dienten in der Regel nicht der Abwehr einer Gefahr im Sinne der §§ 28 ff. Infektionsschutzgesetz.

Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport hat daraufhin mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung der Corona-Verordnung Schule vom 12.09.2021 die Vorschrift des § 10 Abs. 4 Corona-Verordnung Schule aufgehoben und darauf hingewiesen, dass mit der Aufhebung von § 10 Abs. 4 Corona-Verordnung Schule keine inhaltlichen Änderungen verbunden sind, da sich die Schulpflicht aus den Regelungen in § 72 ff. SchulG und der Schulbesuchsverordnung ergibt.

Der VGH hat im Verfahren 1 S 2830/21 mit Schreiben vom 13.09.2021 die Rechtsanwälte der klagenden Schülerin darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Außervollzugsetzung von § 10 Abs. 4 Corona-Verordnung Schule vom 27.08.2021 nicht mehr zulässig ist, da die angefochtene Vorschrift aufgehoben wurde.

Dem VGH ist nicht bekannt, ob und gegebenenfalls welcher Verfahrensbeteiligte das Hinweisschreiben des Gerichts vom 07.09.2021 im Verfahren 1 S 2830/21, das im Internet und den sozialen Medien kursiert, Dritten zur Verfügung gestellt hat.

Veröffentlicht: 14.09.2021

Quelle: PM des VGH Mannheim

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