Der VGH Baden-Württemberg hat über 20 weitere Eilanträge gegen die seit dem 02.11.2020 geltende Corona-Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg abgelehnt.
Die Entscheidungen betrafen – neben Fitnessstudios, Kosmetikstudios, Restaurants und Hotels – u.a. die Schließung einer Spielhalle, eines Prostitutionsbetriebs, einer Tanzschule und eines Tattoostudios.
Zudem gab es Eilanträge gegen die Beschränkungen für Ansammlungen und private Veranstaltungen (§ 1 Abs. 2 CoronaVO), die allgemeinen Abstandsregeln (§ 2), die Maskenpflicht (§ 3), die Bestimmungen zur Datenverarbeitung (§ 6), die Zutritts- und Teilnahmeverbote (§ 7), die Vorgaben für Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie bei Todesfällen (§ 12) und die Maßgaben für die Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe (§ 14).
Alle diese Eilanträge gegen die neue Corona-Verordnung hat der VGH Baden-Württemberg in der Woche vom 09. bis 13.11.2020 abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar offen, ob die Betriebsuntersagungen dem Parlamentsvorbehalt und dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechen. Jedoch seien die erheblichen Eingriffe in die Berufsfreiheit der Betriebsinhaber wegen der von der Bundesregierung beschlossenen Entschädigungsleistungen voraussichtlich verhältnismäßig.
Die Beschlüsse des VGH Baden-Württemberg sind unanfechtbar.
Veröffentlicht: 13.11.2020
Quelle: PM des VGH Baden-Württemberg
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