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Behinderte Menschen können ein Recht auf Haustiere haben

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Behinderte dürfen im Einzelfall ein Haustier in der Wohnung halten - auch wenn die Hausordnung dies untersagt.

Im entschiedenen Fall hatte eine contergangeschädigte Arbeitslose trotz Verbots einen Dackel in der Wohnung gehalten, obgleich dies nach der Hausordnung nicht erlaubt war.

Mitbewohner, die sich durch das Bellen des Hundes belästigt gefühlt hatten, hatten die Entfernung des Hundes verlangt.

Die Hundehalterin hatte vor Gericht geltend gemacht, dass sie den Hund brauche, weil sie auf Grund ihrer Behinderung an die Wohnung gebunden sei und kaum Kontakte zu anderen Menschen habe.

Daher könnten Mitbewohner laut Grundgesetz das Hundeverbot nicht durchsetzen, begründete das Gericht seine Entscheidung.


BayOblG, 25.10.2001 - Az: 2 Z BR 81/01


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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