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Vorsorgevollmacht und die Anordnung der Betreuung
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Eine Vorsorgevollmacht steht der Anordnung der Betreuung nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich erscheint, namentlich erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit im Raum stehen.
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Natalie Reil, Landshut