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Längerfristige Unterbringung - nicht so einfach!

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Gemäß § 329 Abs. 1 FamFG endet die Unterbringung spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Befristung auf längstens ein Jahr stellt damit eine gesetzliche Höchstgrenze für die Dauer der Unterbringung dar, die nur unter besonderen Voraussetzungen überschritten werden darf.

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Dr. Rochus SchmitzDr. Jens-Peter VoßHont Péter Hetényi

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