Bei Verfahren in
Unterbringungssachen im Sinne der §§
312 ff. FamFG ist für den nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen, falls kein völlig atypischer Einzelfall vorliegt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß
§ 317 Abs. 1 FamFG bestellt das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger, soweit es zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
Soll der Betroffene gegen seinen Willen geschlossen untergebracht werden, so ist es zur Wahrnehmung seiner Interessen stets erforderlich, einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dieser nicht bereits anwaltlich vertreten ist (§ 317 Abs. 4 FamFG).
Dem Betroffenen droht im Unterbringungsverfahren mit der Freiheitsentziehung der schwerste Eingriff, den die Rechtsordnung erlaubt, der - anders als die Strafhaft bei einsichts- und steuerungsfähigen Straftätern - nicht zwingend befristet ist, sondern bei einem andauernden Unterbringungsgrund lebenslang bestehen bleiben kann.
Die Freiheitsentziehung gegenüber einer Person, die psychisch auffällig geworden ist, kann nicht ohne Verfahrensbeistand angeordnet werden, weil ansonsten ein im Hinblick auf Art. 3 GG sachlich nicht zu rechtfertigender Unterschied zwischen dem Unterbringungsverfahren und den Anordnungen in § 140 Abs. 1 Nr. 6 und 7 StPO (Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers bei Unterbringung zur Begutachtung des psychischen Zustandes oder bei isolierter Maßregelanordnung wegen Gefährlichkeit) bestünde.
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