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Unterbringung und Zwangsbehandlung

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 13 Minuten

§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt eine hinreichend bestimmte Gesetzesgrundlage für die Genehmigung einer Unterbringung zur Durchführung einer Behandlung eines hiermit nicht einverstandenen einwilligungsunfähigen Betroffenen (Zwangsbehandlung) dar.

Einer über die Unterbringungsgenehmigung hinausgehenden Genehmigung der Zwangsbehandlung und der hierbei zulässigen Medikation bedarf es nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 1906 Abs. 4 bzw. § 1904 Abs. 1 S. 1 BGB.

Hierzu führte das Gericht aus:

§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB soll, dies ergibt sich bei verständiger Auslegung unter Berücksichtigung des von dem Gesetzgeber hiermit angestrebten Zwecks bereits aus seinem Wortlaut, nicht nur eine bloße Unterbringung ermöglichen, wenn eine Heilbehandlung notwendig ist, der Betroffene die Notwendigkeit der Unterbringung jedoch krankheitsbedingt nicht zu erkennen vermag. Denn dies liefe bei einer nachhaltigen Behandlungsverweigerung eines Betroffenen, der das Behandlungserfordernis und die möglicherweise gravierenden Nachteile des Unterbleibens der Behandlung nicht realitätsgerecht zu erkennen und zu beurteilen vermag, auf ein bloßes Einschließen in einem Krankenhaus hinaus, ohne dass der von dem Gesetzgeber mit der Unterbringungsgenehmigung verfolgte fürsorgerische Zweck, die Durchführung der notwendigen Heilbehandlung auch für nicht einsichtsfähige Betroffene sicherzustellen, erreicht werden könnte.

Dies wäre nicht nur als nicht verhältnismäßig und damit rechtlich nicht zulässig anzusehen, sondern hätte zudem zur Folge, dem nicht einsichtsfähigen erkrankten Betroffenen entgegen dem Willen des Gesetzgebers die in seinem wohlverstandenen Interesse liegende Behandlung vorzuenthalten. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann deswegen nur so verstanden werden, dass die Unterbringung zur Durchführung einer notwendigen Behandlung gerade auch dann zulässig ist, wenn diese, was in der zu Praxis sehr häufig der Fall ist, nur gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt werden kann.

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LG Berlin, 21.05.2012 - Az: 83 T 163/12

ECLI:DE:LGBE:2012:0521.83T163.12.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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