Eine Unterbringung ist ein schwerwiegender Grundrechtseingriff, für die eine ausreichende Gefährlichkeitsprognose erforderlich ist. Die bestehende Gefährdung ist unter dem Blickwinkel des Übermaßverbots zu bewerten. Belästigungen, Beleidigungen, Beschimpfungen und selbst leichte körperliche Beeinträchtigungen genügen nicht zur Rechtfertigung einer Unterbringung. Derartige Verhaltensweisen sind von psychisch Kranken hinzunehmen.
Im Fall krankheitsbedingter unablässiger Stalking-Attacken kommt eine Unterbringung vielmehr nur ausnahmsweise in Betracht, wenn diese im Einzelfall geeignet sind, die Gesundheit der attackierten Person erheblich zu gefährden.
Im Fall krankheitsbedingter unablässiger Stalking-Attacken kommt eine Unterbringung vielmehr nur ausnahmsweise in Betracht, wenn diese im Einzelfall geeignet sind, die Gesundheit der attackierten Person erheblich zu gefährden.
BGH, 14.12.2011 - Az: XII ZB 488/11
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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