Die Unterbringung eines Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB verlangt im Gegensatz zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten.
Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib oder Leben, wobei die Anforderungen an die Voraussehbarkeit einer Selbsttötung oder einer erheblichen gesundheitlichen Eigenschädigung jedoch nicht überspannt werden dürfen.
Die Prognose ist im Wesentlichen Sache des Tatrichters.
Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib oder Leben, wobei die Anforderungen an die Voraussehbarkeit einer Selbsttötung oder einer erheblichen gesundheitlichen Eigenschädigung jedoch nicht überspannt werden dürfen.
Die Prognose ist im Wesentlichen Sache des Tatrichters.
BGH, 11.08.2010 - Az: XII ZB 78/10
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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