Verwandte des Betreuten haben kein gegenüber einem Umgangsbestimmungsrecht des Betreuers höherrangiges Umgangsrecht.
Ist dem Betreuer der Aufgabenkreis übertragen, den Umgang des Betreuten zu bestimmen, so umfasst die Aufgabe das Recht, entsprechende Anordnungen auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu treffen (§§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1632 Abs. 2 BGB). Beschränkungen des Umgangsbestimmungsrechts ergeben sich aus Umgangsrechten Dritter sowie immanent aus dem Betreuungsauftrag. Ein Umgangsverbot muss daher auf triftigen und sachlichen Gründen beruhen; es muss zum Wohle des Betreuten geboten sein. Über Streitigkeiten entscheidet das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Betreuers.
BayObLG, 28.12.2001 - Az: 3Z BR 267/01
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