Wurde kein Einwilligungsvorbehalt für Erklärungen, die den Aufgabenkreis der Betreuerin betreffen, angeordnet, so bedürfen Erklärungen, die eine Betreute selbst gegenüber dem Rentenversicherungsträger oder dem Gericht abgibt, nicht der Einwilligung oder Genehmigung der Betreuerin. In einem Rechtsstreit steht jedoch eine von einem Betreuer vertretene prozessfähige Person für diesen Rechtsstreit einer prozessunfähigen Person gleich (§ 71 SGG i.V.m. § 53 ZPO).
Im vorliegenden Fall war die Betreute in erster Instanz durch die Betreuerin vertreten worden, welche durch Mitteilung zu erkennen gegeben hat, dass sie den Rechtsstreit nicht im Wege der Berufung fortsetzen will. Eine gegenteilige Prozesserklärung der Betreuten ist mangels Prozessfähigkeit unwirksam.
LSG Bayern, 03.07.2006 - Az: L 13 R 352/06
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