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Bestimmung des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Der vergütungsrechtliche Heimbegriff ist grundsätzlich eigenständig zu bestimmen, wobei die Anwendung bestimmter Erfahrungssätze, die an die öffentlich-rechtliche Qualifikation der von dem Betroffenen bewohnten Einrichtung anknüpfen, nicht ausgeschlossen ist.

Bei der Beurteilung ob ein Heimaufenthalt i.S.d. § 5 Abs. 3 VBVG vorliegt, kommt es nicht auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme der gegenüber dem Bewohner zu erbringenden Leistungen an, sondern auf eine abstrakte Betrachtungsweise, die sich auf die typische Lebenssituation eines Bewohners der betreffenden Einrichtung bezieht.

Ein Heimaufenthalt im Sinne von § 5 Abs. 3 VBVG ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil sich der Einrichtungsträger ein Kündigungsrecht für den Fall einer außergewöhnlichen Steigerung des Betreuungsbedarfes beim Bewohner vorbehalten hat.

Hierzu führte das Gericht aus:

Heime im vergütungsrechtlichen Sinne sind gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 VBVG Einrichtungen, die dem Zwecke dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 VBVG ist ferner § 1 Abs. 2 HeimG entsprechend anzuwenden, wonach die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, für die Anwendung des Heimgesetzes nicht ausreicht. Dies ist auch dann zu beachten, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist.

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