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Beschwerdefrist im Betreuungsverfahren beginnt mit Zustellung

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Sofern ein anfechtbarer Beschluss im Betreuungsverfahren nicht dem erklärten Willen des Adressaten entspricht, so ist der Beschluss nach § 41 I S. 2 FamFG zuzustellen. Die Beschwerdefrist beginnt erst mit der Zustellung an den Betroffenen selbst. Die Zustellung an den Betreuer ist hinsichtlich des Beginns der

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BGH, 04.05.2011 - Az: XII ZB 632/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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