Sofern ein anfechtbarer Beschluss im Betreuungsverfahren nicht dem erklärten Willen des Adressaten entspricht, so ist der Beschluss nach § 41 I S. 2 FamFG zuzustellen. Die Beschwerdefrist beginnt erst mit der Zustellung an den Betroffenen selbst. Die Zustellung an den Betreuer ist hinsichtlich des Beginns der
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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