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Gutachten im Betreuungsverfahren muss nicht immer dem Betroffenen ausgehändigt werden

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Sofern die vollständige schriftliche Bekanntgabe eines Gutachtens in einem Betreuungsverfahren die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden kann, kann von der Bekanntgabe abgesehen werden. In einem

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Dr. Rochus SchmitzDr. Jens-Peter VoßMartin Becker

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