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Prozessführung - nur Maßnahmen ergreifen die durch Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe finanzierbar sind!

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Betreuer darf bei der Prozessführung im Regelfall keine Kosten auslösenden Maßnahmen ergreifen, deren Finanzierung durch Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe nicht gewährleistet werden kann.

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LG Mainz, 16.06.2009 - Az: 8 T 276/08


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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