Eine Zwangsbetreuung gegen den Willen des Betroffenen kann nur dann vom Vormundschaftsgericht angeordnet werden, wenn der Betroffene aufgrund einer der in § 1896 BGB genannten Eingangsalternativen seinen Willen nicht frei bestimmen kann und somit nicht unbeeinflußt von der Krankheit oder Behinderung seinen Willen
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