Eine Zwangsbetreuung gegen den Willen des Betroffenen kann nur dann vom Vormundschaftsgericht angeordnet werden, wenn der Betroffene aufgrund einer der in § 1896 BGB genannten Eingangsalternativen seinen Willen nicht frei bestimmen kann und somit nicht unbeeinflußt von der Krankheit oder Behinderung seinen Willen