Eine Totalbetreuung für „Querulanten“ ist nicht ohne eingehende Prüfung zulässig. Zeigt sich im Bereich „gerichtlicher Auseinandersetzungen“ bzw. bei der „Erledigung von Behördenaufgaben“ unkontrolliertes Handeln, so kann es ggf. ausreichen einen Betreuer für diese Aufgabenkreise zu bestellen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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