Steht ein geistig Behinderter unter einer sogen. Totalbetreuung, so ist ein Ausschluss vom Wahlrecht nicht zu beanstanden. Ein Ausschluss ist dann gerechtfertigt, wenn eine Wahlteilnahme aufgrund geistiger oder psychischer Mängel nicht möglich ist. Da die Totalbetreuung streng formal, klar und einfach feststellbar