Steht ein geistig Behinderter unter einer sogen. Totalbetreuung, so ist ein Ausschluss vom Wahlrecht nicht zu beanstanden. Ein Ausschluss ist dann gerechtfertigt, wenn eine Wahlteilnahme aufgrund geistiger oder psychischer Mängel nicht möglich ist. Da die Totalbetreuung streng formal, klar und einfach feststellbar
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VerfGH Bayern, 09.07.2002 - Az: 9-VII-01
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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