Hat die Tochter des Betreuten die Entlassung des bestellten Betreuers begehrt und vorgeschlagen, sie selbst als Betreuerin zu bestellen, so steht ihr gegen eine Entscheidung kein Beschwerderecht zu.
Soll mit der Beschwerde auch eine Erweiterung der Betreuung auf weitere Aufgabenkreise erfolgen, so erledigt sich die Hauptsache des Beschwerdeverfahrens, wenn aufgrund neuer Umstände ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wird.
BayObLG, 17.11.1997 - Az: 3Z BR 86/97
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